Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 80 Rahmenverträge
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 71
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 25.02.2011 – L 7 SO 237/10 KLZitiert von 8
- LSG Hessen, 27.04.2012 – L 7 SO 124/10 KLZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2016 – L 23 SO 187/14 KLZitiert von 3
- BSG, 07.10.2015 – B 8 SO 1/14 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung - ordnungsgemäße Besetzung der Schiedsstelle - Anrufung der Schiedsstelle während des laufenden Vereinbarungszeitraums zwecks Neufestsetzung der Investitionskosten - keine Notwendigkeit der Kündigung oder sonstigen Beendigung der laufenden Vergütungsvereinbarung - Nichtvorliegen einer unvorhersehbare wesentliche Veränderung iS des § 77 Abs 3 SGB 12 - Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle)Zitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2015 – L 15 SO 308/14 KLZitiert von 2
- SG Oldenburg (Oldenburg), 22.10.2009 – S 21 SO 287/05
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Baukosten - Heranziehung von Kostenrichtwerten - Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten - Erbbauzinsen - externer Vergleich)
- FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2025 – 5 K 5031/23
- BVerwG, 20.12.2024 – 5 B 5/24Entgeltfestsetzung im Kinder- und Jugendhilferecht; Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle; Bindungswirkung von RahmenverträgenZitiert von 2
71 Entscheidungen zu § 80 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/80#abs-1 (1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/80#abs-2 (2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/80#abs-3 (3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/80#abs-4 (4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.